Steuern und Gemeinnützigkeit –
das gilt für deine ELJ-Gruppe
Steuern und Gemeinnützigkeit
das gilt für deine ELJ-Gruppe
Hier erfährst du das Wichtigste über die grundsätzliche Steuerpflicht deiner ELJ-Gruppe und die Vorteile, die es hat, gemeinnützig anerkannt zu sein
1. Grundsätzliche Steuerpflicht
Ganz wichtig:
Deine ELJ-Gruppe ist grundsätzlich steuerpflichtig
Es können Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und Zinsabschlagssteuer anfallen (Stand: 01.08.2020
1.1 Körperschaftssteuer
- Der Körperschaftssteuer unterliegt dem Gewinn des Vereins, d. h. sie entspricht der vom „normalen“ Steuerzahler zu zahlenden Lohn- und Einkommenssteuer.
- Grundsätzlich gibt es einen jährlichen Freibetrag von 5.000,00 €. Das heißt, wenn der Jahresgewinn diese Grenzen nicht überschreitet, braucht keine Körperschaftssteuer bezahlt werden.
1.2 Umsatzsteuer
- ELJ-Gruppen können Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Damit sind sie zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.
- Es fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Umsätze aus wirtschaftlichen Betätigungen einschließlich Umsatzsteuer in einem Jahr die Grenze von 17.500,00 € und im Folgejahr 5.000,00 € nicht übersteigen.
1.3 Zinsabschlagssteuer
- Bei der Zinsabschlagssteuer steht auch ELJ-Gruppen für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Sparerfreibetrag von 750,00 € und die Werbungskosten – mit einem Pauschbetrag von 51,00 € – also insgesamt 801,00 € – zu. Sie können wie natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen.
Wenn ELJ-Gruppen über diese Grenzen hinaus Gewinne und Umsätze machen, müssen
sie für den die Freigrenze übersteigenden Gewinn Körperschaftssteuer von 15 Prozent
plus den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Umsatzsteuer bezahlen.
2. Steuervergünstigungen durch Gemeinnützigkeit
2.1 Steuervergünstigungen
ELJ-Gruppen können beim Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantra-
gen. Damit sind Steuervergünstigungen im Bereich der Körperschaftssteuer und der
Umsatzsteuer verbunden.
Körperschaftssteuer
- Gemeinnützig anerkannte Vereine sind bei Umsätzen aus satzungsgemäßen Tätigkeiten von der Körperschaftssteuer befreit.
- Der Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist auch für sie steuerpflichtig.
- Körperschaftssteuer fällt erst dann an, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35.000,00 € im
Jahr übersteigen und der Gewinn aus diesen 5.000,00 € übersteigt.
Umsatzsteuer
- Gemeinnützige Vereine sind für den ideellen Bereich (Beiträge, Spenden ohne wirtschaftlichen Zusammen-
hang mit einer Leistung des Vereins, Zuschüsse) von der Umsatzsteuer steuerbefreit. - Alle anderen Tätigkeiten des Vereins, die gegen Entgelt erfolgen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
- Umsatzsteuer fällt erst dann an, wenn der Umsatz im vorausgegangen Kalenderjahr 17.500,00 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen wird.
- Übersteigt der Umsatz bei einem Verein in keinem Jahr die 17.500,00 €-Grenze, wird Umsatzsteuer nie erhoben.
Überschreiten die Umsätze und Gewinne die Freigrenzen, empfehlen wir euch, euch bei
der Abgabe der Steuererklärung von einem Steuerberater beraten zu lassen.
2.2 Steuererklärung

ELJ-Gruppen, die gemeinnützig anerkannt sind, werden alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung
mit
• Tätigkeitsbericht
• Kassenbuch und
• Vermögensaufstellung
abzugeben.
Dabei muss im Kassenbuch zwischen satzungsgemäßen Tätigkeiten und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterschieden werden.
Umsätze, die satzungsgemäßen Zwecken dienen, sind z. B.
- Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse
- Kostenerstattungen für Auslagen aus dem satzungsgemäßen Bereich
- Beträge für Teilnehmenden für Jugendmaßnahmen
- Zinseinnahmen
- Sachspenden für satzungsgemäße Zwecke
- Material und Sachkosten für die laufende ELJ-Arbeit
- Fahrtkosten
- Kosten für die Zusammenkünfte der ELJ-Gruppe im Rahmen der satzungsgemäßen Arbeit, z. B.: Beheizung, Beleuchtung, Reinigungskosten, Mietkosten des Raumes, Strom– und Wasserverbrauch, Instandsetzung und Instandhaltung des Inventars und des Gebäudes
- Kosten für die Durchführungen von Veranstaltungen im Jugendbereich
- Kosten für die Durchführung von Seniorennachmittagen.
Umsätze für so genannte „wirtschaftliche Geschäftsbetriebe“, sind z. B.
- Altmaterialsammlungen
- Theateraufführungen
- Ausrichtung eines Dorffestes
- Tanzveranstaltungen, Faschingsbälle, Kirchweihtanz
Im Kassenbuch müssen die verschiedenen Bereiche klar ersichtlich sein z. B. durch getrennte Spalten
