Auf den folgenden Seiten findest Du eine kurze Zusammenstellung über wichtige Rechtsfragen in der Jugendarbeit.
Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir können auch keine Rechtsberatung geben, aber Tipps, die Du beachten solltest zu Deinem und Euren Schutz.
Zu deinem Schutz
Wir wollen Dich auf Deine Verantwortung in Deiner Jugendverbandsarbeit hinweisen und Dich damit stärken, um Schaden für Dich und für andere zu verhindern.
Im Folgenden findest Du wichtige Informationen über rechtliche Fragestellungen im Bereich der Aufsichtspflicht und Vermeidung Deiner/Eurer Haftung. Zudem findest Du Hinweise zu den besonderen Rechtsgebieten Alkohol, Rauchen und Sex – insbesondere den Datenschutz.
Wenn Du konkrete Fragen zum Thema „Recht in der Jugendarbeit“ hast, dann kannst Du Dir hier Hilfe holen:
- bei Deinem zuständigen Jugendbildungsreferenten
- bei der ELJ-Landesstelle
- beim ELJ-Grundkurs
- verbindlich über einen Rechtsanwalt
Ziel ist es stets: Schaden zu verhindern
- für Dich,
- für Deine ELJ-Gruppe (hier: Ortsgruppe, Kreis- und/oder Bezirks-, Landesverband)
- für den anvertrauten Teilnehmenden (bei Aktionen: z.B. Ausflügen, Partys, aber auch
Gruppenabenden!) und - für Anderen (sogenannten „Dritten“).
Am besten ist, wenn nichts passiert und kein Schaden eintritt. Wenn trotz aller Vorsicht etwas passiert, kümmere Dich um den Schaden. Die ELJ hilft dir dabei.
Merke:
Wenn Ihr als ELJ-Gruppe eine Aktion durchführt, seid Ihr der sogenannte „Träger“ (der Aktion). D.h. die ELJ-Gruppe ist der Träger und die Vorstandschaft die Trägervertrer_in (durch die beiden Vorsitzenden).
Dein Recht auf Jugendarbeit
Die rechtliche Grundlage der Jugendarbeit ist im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (vormals Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)) verankert. In diesem Gesetz legt der Staat fest, dass Jugendarbeit in Deutschland stattzufinden hat. Dazu ist festgeschrieben, dass Jugendliche einen Anspruch auf Jugendarbeit haben und beteiligt werden sollen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.1SGB VIII. § 11 Jugendarbeit
ELJ ist Teil dieser Jugendarbeit, die auf Beteiligung und Befähigung setzt um Dich zu stärken.
Als gewählte_r Vorsitzende_r übernimmst Du automatisch eine durch das Recht bestimmte Aufsichtspflicht, insbesondere für alle Gruppenmitglieder unter 18 Jahren. Davon kannst du Dich nicht freimachen.
Deshalb ist es wichtig, dass du gut informiert bist!
1.1 So bekommst Du die Aufsichtspflicht übertragen
Wenn Eltern minderjährige Kinder bzw. Jugendliche (unter 18 Jahren) zu einer Aktion der Jugendarbeit (z. B. ELJ-Gruppenstunde, Jugendfreizeit) schicken, übertragen sie ihre Aufsichtspflicht für diese Zeit z.B. auf die Gruppenleitung sowie auf den Träger.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.2§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
Während der Landjugendaktionen übertragen die Eltern „stillschweigend“ die Aufsichtspflicht auf die Gruppenleiter, d.h. auf die Vorstandschaft oder die von ihr beauftragte Person. Dadurch sind die Gruppenleiter, denen diese Aufsichtspflicht übertragen wurde, dazu verpflichtet, die Gruppenmitglieder so zu beaufsichtigen, dass sie
- andere nicht gefährden
- keinen Schaden verursachen
- selbst keinen Schaden erleiden.
1.2 So kannst Du Deiner Aufsichtspflicht nachkommen – das wird von Dir erwartet
Du musst drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen, um deiner Aufsichtspflicht nachzukommen:
- Informieren: Warne deine Mitglieder vor den Gefahren, die sie selbst noch nicht erkennen und einschätzen können.
- Überprüfen: Vergewissere dich, dass die Jugendlichen nach deiner Belehrung die Gefahren kennen und ihnen entsprechend begegnen können.
- Konsequent handel: Mache den Jugendlichen deutlich, welche Konsequenzen es hat, wenn sie sich nicht an deine Vorgaben halten.
Zudem gilt es im Vorfeld den Rahmen, die Umgebung (z.B. Gruppenraum, Zeltplatz, Stadt) einzuschätzen und abzuwägen, welche möglichen Gefahren es gibt und diese zu beseitigen, zu markieren oder darauf hinzuweisen.
Besonders sollte auf die Regelungen des Jugendschutzgesetzes (z. B. Alkohol- und Nikotingenuss), auf Grenzen bei sexuellen Handlungen und auf die Sicherheit bei „gefährlichen“ Unternehmungen (Sport- und Outdooraktivitäten, sowie das Verhalten im Straßenverkehr geachtet werden.
Es wird von Dir eine allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet. In den verschiedenen Situationen musst Du von der Sorge der Eltern um die Jugendlichen ausgehen und Dich den Umständen entsprechend verhalten.
Dies gilt auch entsprechend für den Träger der Aktion, Deine ELJ-Gruppe als Verein.
Entsteht durch ein oder mehrere Gruppenmitglieder ein Schaden, so muss der Gruppenleiter und letztlich auch der Träger nachweisen, dass er sich für die Einhaltung der aufgestellten Regeln eingesetzt hat.
Ein
e fahrlässige Haltung kann daher strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb: Gefahren erkennen und vorausschauend handeln. Je jünger die Minderjährigen (Kinder!) sind desto intensiver aufsehen!
„Eltern haften für ihre Kinder“. Diesen Spruch kennst Du.
Wenn Du die Aufsichtspflicht (für unter-18jährige) übernimmst bist Du haftbar. Und das tust Du, sobald z.B. unter 18-jährige in deine (Orts-) Gruppe kommen, sowie an Aktionen teilnehmen.
Du haftest, für den Schaden, den die Leute anrichten, oder den Schaden, den sie selbst erleiden. „Du“ meint hier einerseits tatsächlich Dich persönlich und andererseits aber auch immer die Vorstandschaft als Träger der Aktion (Aktion ist hier z.B. die Gruppenstunde, ein Ausflug, Party, etc.).
Keine Angst, Du haftest nur, wenn Du Deine Aufsichtspflicht verletzt bzw. vernachlässigst.
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung können sein:
- Ersetzen des entstandenen Schadens („zivilrechtliche Folgen“)
- strafrechtliche Folgen
ABER es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit Du haftbar gemacht werden kannst. Im Grunde musst Deine Aufsichtspflicht vorsätzlich oder (grob) fahrlässig verletzt haben.
2.1 Du haftest bei Vorsatz, und … –
so wird „vorsätzlich“ und „fahrlässig“ unterschieden
Vorsätzlich handelst Du, wenn Deine Handlung auch beabsichtigt war, d.h. diese mit vollem Ernst ausgeführt wurde. In Teilen gilt dieses „vorsätzlich“ auch, wenn Du die Auswirkungen „billigend“ in Kauf genommen hast. D.h. Du hast es zwar nicht beabsichtigt, aber genau gewusst, dass es passieren kann.
Dem gegenüber steht die Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelst Du, wenn Du einen möglichen Schaden
- zwar voraussieht, jedoch hofft, „dass alles gut geht“
- nicht voraussieht, aber „nach der erforderlichen Sorgfalt“ hättest voraussehen können (z. B. Dir hätte klar sein müssen, dass dem alkoholisierten Teilnehmer genau das passieren kann.)
Der Grad, d.h. die schwere Deines fahrlässigen Handelns, wird wie folgt unterschieden:
-
Grobe Fahrlässigkeit:
Die erforderliche Sorgfalt wurde besonders schwer außer Acht gelassen und auch das Naheliegende wurde nicht bedacht.
-
Gewöhnliche Fahrlässigkeit:
Die objektiv notwendige Sorgfalt wurde außer Acht gelassen. -
Leichte Fahrlässigkeit:
Gewisse Sorgfalt zwar vorhanden, aber im konkreten Fall fehlte die Umsicht.
2.2 Achtung „Vereinshaftung“ – die besondere Haftung Deiner ELJ-Gruppe (als „Träger“)
Der Verein, d.h. Deine Evangelische Landjugendgruppe – die Ortsgruppe, der Kreis- und Bezirksverband –, unterliegt einer besonderen Haftung: der sog. „Vereinshaftung“.
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.“3BGB §31
Die Vereinshaftung lässt Euch zum „Träger“ von Aktionen (z.B. Eure Gruppenstunde, Wochenendfreizeit, Party) werden. Aus dem BGB folgt für Dich:
- Als Evangelische Landjugend (-gruppierung) haftet Ihr für Schaden, den Ihr anrichtet. Die Satzung begrenzt die Haftung auf das Vereinsvermögen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz können jedoch die Verantwortlichen persönlich haftbar gemacht werden.
- Als Mitglied in der Vorstandschaft, bist Du in der Regel „nur“ im Rahmen des Vereinsvermögens haftbar zu machen, u.a. für einen evtl. zu leistenden Schadensersatz gegenüber Dritten.
- Als Mitglied im Verein, begleicht in der Regel den von Dir verursachten Schaden gegenüber Dritten der Verein.
Deine Aufgabe ist es, die Jugendschutzbestimmungen umzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du/Ihr im eigenen Landjugendraum – unter Euch seid oder auf einer Wochenendfreizeit, etc.
Die Vielzahl von Themen und Spezialfälle können wir Dir nicht alle vorstellen aber Dich sensibel machen. Insbesondere auf drei Themenbereiche wollen wir Dich hinweisen, die Dir in Deiner Jugendarbeit immer wieder begegnen werden und Du geeignet reagieren musst: Umgang mit „Alkohol“, „Rauchen“ und „Sex“.
Hinweis:
Passende Übersichten findest Du im Internet, z.B. unter dem Stichwort „Jugendschutzampel“ oder als „Jugendschutzrechner“ z.B. hier
3.1 Alkohol – keinen leichtfertigen Umgang zulassen
Von dem, was Du von der Aufsichtspflicht schon weißt, ist klar:
Als Leitung einer Aktion (oder als „Fahrer“) darfst Du unter keinen Umständen betrunken sein. Selbst das Trinken eines Bieres kann dazu führen, dass Du „fahrlässig“ handelst und zur Haftung herangezogen wirst.
Wie ist es aber mit den Teilnehmern?
Egal wie alt die Teilnehmenden sind, Du/Ihr als Leitung trefft die grundsätzliche Entscheidung ob Alkohol erlaubt ist oder nicht.
Rechtlich sieht es aktuell so aus:
Über 18-jährige sind für sich und für das, was sie evtl. im unter Alkoholeinfluss tun, selbst verantwortlich. Sie dürfen an legalen Drogen konsumieren, was sie wollen.
An über 16-jährige darf Bier und Wein abgegeben werden, jedoch kein Schnaps. Die Leitung muss jedoch im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht darauf achten, dass Minderjährige durch den Konsum von Alkohol nicht sich selbst oder andere schädigen. Zudem ist der Wille der Eltern zu beachten.
Bei den 14- bis 15-jährigen ist die Sache heikler. An sie darf Bier und Wein nur ausgegeben werden, wenn Personensorgeberechtigte anwesend sind. Diese seid Ihr, wenn die Eltern dies entsprechend delegiert haben (schriftlich oder mündlich durch das Einverständnis zur Teilnahme an der Aktion). Das betont noch einmal Deine/Eure Aufsichtspflicht.
3.2 Rauchen – ab 18 Jahren und nur an bestimmten Orten
Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet.
Laut Nichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in allen öffentlichen Einrichtungen, also auch in Gaststätten nicht erlaubt. Dieses allgemeine Rauchverbot gilt auch für Einrichtungen der Jugendhilfe und der Jugendarbeit. Dazu zählen auch die Räume, in denen ELJ-Angebote stattfinden, sowie Freizeitenhäuser.
3.3 Sex – schützt Euch, nicht nur durch ein„Führungszeugnis“
Die Frage lautet schlicht: Wie weit darf ein Betreuer einvernehmliche sexuelle Handlungen von unverheirateten Minderjährigen zulassen, ohne sich strafbar zu machen?
Bei unter 16-jährigen ist die „Förderung sexueller Handlungen“ strafbar.Nach einer Gesetzesänderung ist die Sache für über 16-jährige unproblematisch. Dem Leiter drohen in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Die Evangelische Jugend Bayern bietet ein unfangreiches Programm zur „Prävention von sexualisierter Gewalt“ an.
Schaut doch hier mal vorbei.
Hinweis:
Beachte die „Checkliste Führungszeugnis für ELJ-Arbeit?“.
Prüft was Ihr bei Aktionen zur Umsetzung § 72a Bundeskinderschutzgesetz zur Verhinderung von sexuellen Missbrauch in der Kinder- und Jugendarbeit tun sollt/könnt.
Weiterführende Informationen findest Du hier.
Unter 18 Jahren – anwesend bei Aktionen
Öffentliche Tanzveranstaltungen und Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z. B. ELJ) bis 24.00 Uhr.
Laut Gerichtsurteil vom Januar 2006, können Jugendliche unter 18 Jahren Tanzveranstaltungen länger als 24.00 Uhr besuchen, wenn eine Begleitperson über 18 Jahren eine „erziehungsbeauftragte“ Person darstellt. Prüft die konkrete Regelung in Eurem Landkreis!
Hinweis:
Ein Formular zur zeitweisen Übertragung der Erziehungsberechtigung
(Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugenschutzgesetz) findest du hier zum Download.
(Bitte beachte aber, dass nicht dieses Formular nicht in allen Landkreisen anerkannt wird!)
Unter 16 Jahren – anwesend bei Aktionen
Öffentliche Tanzveranstaltungen (Disco) nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.Tanzveranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe (z. B. ELJ) bis 24.00 Uhr.
Bei Aktionen wie z. B. Landjugendtänzen oder Plattenpartys gibt es natürlich noch eine mehr zu beachten.
Vor jeder Großveranstaltung ist es sinnvoll, sich bei der Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt nach den Vorschriften zu erkundigen, weil diese sich von Fall zu Fall unterscheiden.
Besonders wichtig ist, dass der Veranstalter – z.B. Ihr als ELJ Gruppe – für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen, u.a. Jugendschutz, Hygienevorschriften, GEMA, (Krisen-)Sicherheit etc. sorgt.
Datenschutz ist eine wichtige Sache. Niemand möchte, dass Informationen oder Bilder unkontrolliert verbreitet werden.
Hinweis:
Für die ELJ gilt das „EKD Datenschutzgesetz“; damit auch für deine ELJ-Gruppe
6.1 So darf Deine Landjugendgruppe personenbezogene Daten verarbeiten
Persönliche Daten (z.B. Bilder, auf denen Personen erkennbar zu sehen sind; Kontaktdaten von Mitgliedern in der Mitglieder-/Teilnehmerliste) dürfen erhoben, gespeichert, genutzt oder innerhalb des Verbandes weitergegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- „Die Verarbeitung ist zur Erfüllung der Aufgaben … notwendig.“
(Aufgaben: ELJ-Satzung §2)
- „Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrages … auf Anfrage der betroffenen Person … erforderlich.“
- „Die betroffene Person hat ihre Einwilligung … gegeben“.
6.2 Darauf solltest Du achten
- Kümmere dich um Datenschutz, aber lass dich nicht verrückt machen.
- Bringe Ordnung in Deine Mitgliederdaten. Du musst wissen wo die Daten sind
und wer Zugang hat. - Mach Deine Homepage sicher. Nutze dazu das Impressum und Datenschutz
von www.elj.de. - Veröffentliche keine Bilder von Leuten, von denen Du nicht sicher weißt, dass
sie damit einverstanden sind.
Ausführliche Tipps zum Datenschutz
in der ELJ findest Du hier.